Terms and Conditions

TX-Partner – a business name of Solvum GmbH

As of 27 March 2026

The binding version of these terms is the German original. This page provides the German text for reference.

§ 1 Allgemeines und Geltung

Die Solvum GmbH, FN 671873z, (im Folgenden auch kurz „Auftragnehmer“ genannt) bietet Dienstleistungen im Bereich der Krypto-Dokumentation, IT-Beratung sowie der technischen Datenaufbereitung und Dateneingabe an.

Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen und sonstigen Leistungen, welche der Auftragnehmer mit einem Verbraucher gem. § 1 Abs 1 Z 2 KSchG (in weiterer Folge kurz „Vertragspartner“ genannt) abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt). Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.

Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit unter tx-partner.com/agb eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zur Verfügung bzw. wird auf Anfrage vom Auftragnehmer übermittelt.

Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies dient der sprachlichen Vereinfachung, umfasst jedoch gleichermaßen alle Geschlechter.

§ 2 Vertragsabschluss

Sämtliche Angaben des Auftragnehmers zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere die auf der Website tx-partner.com/leistungen angebotenen Leistungen.

Verbindliche Angebote des Auftragnehmers können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.

Die zu Angaben zu den jeweiligen Leistungen des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben etc., gelten, sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.

Allfällige Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot des Auftragnehmers ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das vom Auftragnehmer angenommen werden kann.

§ 3 Preise

Die Preise, gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungsumfang. Die Beauftragung von Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen), wird gesondert verrechnet.

Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens des Auftragnehmers nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Allfällige Abgaben und Steuern werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Kosten von Drittanbietern hat der Vertragspartner separat zu entrichten.

Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufs, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Teilrechnungen, Terminsverlust, Eigentumsvorbehalt

Das Entgelt ist mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.

Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des verschuldeten Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt davon unberührt.

Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.

Hat der Vertragspartner seine Schuld in Raten zu zahlen, hat der Auftragnehmer das Recht, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust). Terminsverlust tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Terminsverlust auf bloß geringfügige Verzögerungen oder geringfügige Ungenauigkeiten zurückzuführen wäre.

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, ausgenommen der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig oder der Vertragspartner rechnet mit Gegenforderungen auf, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen, oder der Vertragspartner rechnet mit Gegenforderungen auf, die gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen abzurechnen und entsprechende Teilrechnungen zu legen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu legen, wenn die erbrachten, noch nicht abgerechneten Leistungen EUR 1.000,00 netto überschreiten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.

Die Rechnungslegung und Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Wege iSd § 11 Abs 2 zweiter Unterabsatz Umsatzsteuergesetz gilt als vereinbart, sofern der Kunde dem Auftragnehmer seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat und sich nicht gegen eine Übermittlung per E-Mail ausspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen auch per Post zu übermitteln.

§ 5 Leistung / Terminänderungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Leistungstermine zu verschieben bzw. Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für den Auftragnehmer unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte, Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Erfüllungsgehilfen eintreten.

Führen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dazu, dass der Auftragnehmer nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.

Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für digitale Dienstleistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort abzunehmen. Nimmt der Vertragspartner diese Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder am vereinbarten Ort ab, hat er dem Auftragnehmer sämtliche ihm daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 6 Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

6.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens des Auftragnehmers.

6.2 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:

Krypto-Dokumentation:

Die Krypto-Dokumentation umfasst die Rekonstruktion sowie Aufbereitung der vom Vertragspartner offengelegten oder zur Verfügung gestellten Krypto-Transaktionen. Ziel ist es, eine Datengrundlage zu schaffen, die als Basis für Steuerreports in gängigen Krypto-Steuertools dient. Dabei werden Daten aus verschiedensten Quellen zusammengeführt, bereinigt und klassifiziert.

Dieser Prozess gliedert sich in fünf wesentliche Arbeitsschritte. Zunächst erfolgt in einer Datenanalyse die Erhebung des Ist-Zustands, bei der die Qualität und Vollständigkeit der vorhandenen Unterlagen des Vertragspartners bewertet wird. Sollte sich herausstellen, dass Daten fehlen, wird der Vertragspartner unter Anleitung durch den Auftragnehmer zur Übermittlung der fehlenden Daten angehalten (Datenbeschaffung). Darauf folgt ein Datenimport, bei welchem die zuvor beigeschafften Informationen in das jeweilige Steuertool übertragen werden. Danach folgt die Datenbearbeitung, wobei die ins Steuertool importierten Rohdaten aufbereitet, Lücken in der Transaktionshistorie geschlossen, Transaktionen verschiedenen Transaktionstypen zugeordnet und fehlerhafte Zuordnungen korrigiert werden. Den Abschluss bildet eine Datenkontrolle, bei der das Ergebnis der Krypto-Dokumentation überprüft wird. Bei dieser Überprüfung werden die dokumentierten Werte mit dem tatsächlichen Inhalt der Krypto-Wallets abgeglichen und doppelte Einträge oder zeitliche Ungereimtheiten korrigiert werden.

Doku-Check:

Der Doku-Check dient als unverbindliche Ersteinschätzung einer bestehenden Krypto-Dokumentation des Vertragspartners. Im Rahmen dieser Analyse identifiziert der Auftragnehmer Problemfelder wie lückenhafte Historien, negative Salden oder fehlerhafte Klassifizierungen, um den Zustand der Dokumentation zu bewerten.

Der Doku-Check stellt lediglich eine orientierende Ersteinschätzung der vorliegenden Krypto-Dokumentation dar. Es handelt sich um keine abschließende bzw. lückenlose Prüfung.

Expertenprüfung / Live-Support (Fast Lane):

Die Expertenprüfung, auch als „Fast Lane“ bezeichnet, ist eine kurzfristige und zeitlich begrenzte IT-Beratungsleistung des Auftragnehmers, die gezielte Unterstützung bei spezifischen Problemen der Krypto-Dokumentation oder der Nutzung von Steuertools bietet.

Der Auftragnehmer unterstützt den Vertragspartner bei der Analyse von Fehlermeldungen, der Plausibilitätsprüfung von Steuerreports oder der Interpretation von Transaktionen.

Eine vollständige Rekonstruktion, umfassende Datenbereinigung oder die Erstellung einer kompletten Krypto-Dokumentation ist nicht Teil der Expertenprüfung.

6.3 Insbesondere folgende Tätigkeiten sind explizit von der Leistungserbringung ausgeschlossen:

  • Es werden keine Steuererklärungen erstellt und keine rechtlichen Bewertungen abgegeben oder Empfehlungen zum Kauf bzw. Verkauf von Krypto-Assets ausgesprochen.
  • Die Dienstleistung beschränkt sich rein auf die Aufbereitung der Datengrundlage („Pre-Tax-Infrastruktur“); die steuerliche Beurteilung und die finale Berechnung von Reports obliegen dem Vertragspartner oder einem Steuerberater.
  • Es erfolgt keine Verwahrung von Krypto-Assets.
  • Der Auftragnehmer arbeitet ausschließlich mit Read-Only-Zugängen (ohne Handels- oder Abhebungsrechte) sowie CSV-Exporten.
  • Da Blockchain-Daten technisch unveränderlich sind, kann der Auftragnehmer Transaktionen zwar interpretieren und klassifizieren, jedoch keine Einträge auf der Blockhain korrigieren oder löschen.
  • Der Auftragnehmer macht keine Aussagen zur Höhe von Steuerschulden oder möglichen Steuererstattungen.
  • Erstellung von Mittelherkunftsnachweisen im Sinne des österreichischen FM-GwG (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz) oder vergleichbarer Regelungen gehört ebenfalls nicht zum Leistungsumfang, wenngleich die Dokumentation als Basis hierfür dienen kann.
  • Der Auftragnehmer garantiert nicht, dass die von Auftragnehmer erstellte Dokumentation von Finanzbehörden akzeptiert wird.
  • Der Auftragnehmer erbringt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung. Der Vertragspartner ist selbst für die korrekte Einhaltung sämtlicher rechtlichen Bestimmungen, insbesondere datenschutzrechtlicher Bestimmungen, verantwortlich.

6.4 Der Vertragspartner wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.

6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen sowie Daten des Vertragspartners, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Vertragspartner bekannt zu geben.

6.6 Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing).

6.7 Der Auftragnehmer kann nach freiem Ermessen Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

6.8 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer am vereinbarten Erfüllungsort ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

§ 7 Rücktritt, Beendigung

Der Verzug des Vertragspartners hinsichtlich einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, stellt einen wichtigen Grund dar und berechtigt den Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt.

Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Auftragnehmer, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt unter Berücksichtigung des § 1168 ABGB.

Bei berechtigtem Rücktritt des Vertragspartners sind die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen vom Vertragspartner zu honorieren.

Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Auftragnehmer hat Anspruch entsprechenden Entgeltanspruch hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen.

§ 8 Rechte (Geistiges Eigentum etc.)

8.1 Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der Dokumentationen und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.

8.2 Dem Vertragspartner wird das Recht zur Nutzung der Dienste und erbrachten Leistungen ausschließlich im Rahmen des Vertragsinhaltes eingeräumt. Davon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, die Krypto-Dokumentation für die Dauer der gesetzlichen bzw. steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen zu verwahren.

8.3 Der Auftragnehmer räumt dem Vertragspartner, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten oder Inhalten keine Rechte zur kommerziellen Nutzung ein. Die Bereitstellung von Diensten oder Inhalten durch den Auftragnehmer stellt keine Gewährung von Rechten oder einen Verzicht auf Rechte durch Urheber dar. Der Vertragspartner ist, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, nicht zur Verwertung gemäß §§ 14 bis 18c UrhG berechtigt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Immaterialgüterrechtsverletzungen des Vertragspartners.

8.4 Sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte und Nutzungen an erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Pläne, Strategien) und erbrachten sonstigen Leistungen vor. Dem Auftragnehmer stehen daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Vertrags geschaffenen Leistungen zu. Der Auftragnehmer verfügt daher an den vorgenannten Leistungen, ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß § 8.1, über das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsrecht.

8.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und ggf. Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

§ 9 Gewährleistung

Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.

Mit Erbringung gelten die Dienstleistungen als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen.

§ 10 Haftung / Haftungsausschluss

Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedient.

Der Auftragnehmer haftet für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf den adäquaten, vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen eines Personenschadens gehaftet wird.

Wie in Punkt 6.4 und 6.5 bereits ausgeführt, ist der Vertragspartner für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Krypto-Steuertool eingepflegten bzw. der an den Auftragnehmer übermittelten Daten ausschließlich verantwortlich. Kommt es infolge Unvollständigkeit und/oder Unrichtigkeit dieser Daten zur Ermittlung einer unrichtigen Bemessungsgrundlage oder Steuer, ist die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fehler, Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten, die auf Softwarefehlern eingesetzter Software beruhen; auch hierfür übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung oder Haftung.

§ 11 Geheimhaltung, Veröffentlichung

Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für den Vertragszweck zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Werden dem Vertragspartner Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers bekannt, hat der Vertragspartner auch hinsichtlich dieser Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.

§ 12 Sonstiges

Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Änderungen seiner Anschrift und/oder E-Mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen des Auftragnehmers, die dem Vertragspartner nicht zugegangen sind, als ihm zugegangen gelten, wenn sie an die vom Vertragspartner dem Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift und E-Mail-Adresse gesendet werden.

Mitteilungen an Vertragspartner können vom Auftragnehmer auch per E-Mail versendet werden, sofern der Vertragspartner dem Auftragnehmer seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat und sich nicht schriftlich gegen eine Kommunikation per E-Mail ausspricht.

Die Vertragssprache ist Deutsch.