TX-Partner – a business name of Solvum GmbH
As of 27 March 2026
The binding version of these terms is the German original. This page provides the German text for reference.
Die Solvum GmbH, FN 671873z, (im Folgenden auch kurz „Auftragnehmer“ genannt) bietet Dienstleistungen im Bereich der Krypto-Dokumentation, IT-Beratung sowie der technischen Datenaufbereitung und Dateneingabe an.
Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen und sonstigen Leistungen, welche der Auftragnehmer mit einem Verbraucher gem. § 1 Abs 1 Z 2 KSchG (in weiterer Folge kurz „Vertragspartner“ genannt) abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt). Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit unter tx-partner.com/agb eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zur Verfügung bzw. wird auf Anfrage vom Auftragnehmer übermittelt.
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies dient der sprachlichen Vereinfachung, umfasst jedoch gleichermaßen alle Geschlechter.
Sämtliche Angaben des Auftragnehmers zu den angebotenen Leistungen an Vertragspartner sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere die auf der Website tx-partner.com/leistungen angebotenen Leistungen.
Verbindliche Angebote des Auftragnehmers können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.
Die zu Angaben zu den jeweiligen Leistungen des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben etc., gelten, sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.
Allfällige Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot des Auftragnehmers ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das vom Auftragnehmer angenommen werden kann.
Die Preise, gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungsumfang. Die Beauftragung von Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen), wird gesondert verrechnet.
Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens des Auftragnehmers nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern, insbesondere exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. Allfällige Abgaben und Steuern werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Kosten von Drittanbietern hat der Vertragspartner separat zu entrichten.
Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufs, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
Das Entgelt ist mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.
Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner für den Fall des verschuldeten Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt davon unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht) und ist berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.
Hat der Vertragspartner seine Schuld in Raten zu zahlen, hat der Auftragnehmer das Recht, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust). Terminsverlust tritt jedoch dann nicht ein, wenn der Terminsverlust auf bloß geringfügige Verzögerungen oder geringfügige Ungenauigkeiten zurückzuführen wäre.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, ausgenommen der Auftragnehmer ist zahlungsunfähig oder der Vertragspartner rechnet mit Gegenforderungen auf, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Vertragspartners stehen, oder der Vertragspartner rechnet mit Gegenforderungen auf, die gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Ein Skontoabzug bei der Schlussrechnung ist nur zulässig, wenn alle vorigen Teilrechnungen fristgerecht beglichen worden sind. Ein Skontoabzug bei Teilrechnungen ist nur zulässig, wenn ein solcher Skontoabzug auf der Rechnung vermerkt ist.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen abzurechnen und entsprechende Teilrechnungen zu legen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu legen, wenn die erbrachten, noch nicht abgerechneten Leistungen EUR 1.000,00 netto überschreiten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.
Die Rechnungslegung und Übermittlung von Rechnungen auf elektronischem Wege iSd § 11 Abs 2 zweiter Unterabsatz Umsatzsteuergesetz gilt als vereinbart, sofern der Kunde dem Auftragnehmer seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat und sich nicht gegen eine Übermittlung per E-Mail ausspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen auch per Post zu übermitteln.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Leistungstermine zu verschieben bzw. Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für den Auftragnehmer unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte, Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Erfüllungsgehilfen eintreten.
Führen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dazu, dass der Auftragnehmer nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.
Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für digitale Dienstleistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Leistungen zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort abzunehmen. Nimmt der Vertragspartner diese Leistung nicht zum vereinbarten Termin oder am vereinbarten Ort ab, hat er dem Auftragnehmer sämtliche ihm daraus entstandenen Kosten zu ersetzen.
6.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens des Auftragnehmers.
6.2 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:
Die Krypto-Dokumentation umfasst die Rekonstruktion sowie Aufbereitung der vom Vertragspartner offengelegten oder zur Verfügung gestellten Krypto-Transaktionen. Ziel ist es, eine Datengrundlage zu schaffen, die als Basis für Steuerreports in gängigen Krypto-Steuertools dient. Dabei werden Daten aus verschiedensten Quellen zusammengeführt, bereinigt und klassifiziert.
Dieser Prozess gliedert sich in fünf wesentliche Arbeitsschritte. Zunächst erfolgt in einer Datenanalyse die Erhebung des Ist-Zustands, bei der die Qualität und Vollständigkeit der vorhandenen Unterlagen des Vertragspartners bewertet wird. Sollte sich herausstellen, dass Daten fehlen, wird der Vertragspartner unter Anleitung durch den Auftragnehmer zur Übermittlung der fehlenden Daten angehalten (Datenbeschaffung). Darauf folgt ein Datenimport, bei welchem die zuvor beigeschafften Informationen in das jeweilige Steuertool übertragen werden. Danach folgt die Datenbearbeitung, wobei die ins Steuertool importierten Rohdaten aufbereitet, Lücken in der Transaktionshistorie geschlossen, Transaktionen verschiedenen Transaktionstypen zugeordnet und fehlerhafte Zuordnungen korrigiert werden. Den Abschluss bildet eine Datenkontrolle, bei der das Ergebnis der Krypto-Dokumentation überprüft wird. Bei dieser Überprüfung werden die dokumentierten Werte mit dem tatsächlichen Inhalt der Krypto-Wallets abgeglichen und doppelte Einträge oder zeitliche Ungereimtheiten korrigiert werden.
Der Doku-Check dient als unverbindliche Ersteinschätzung einer bestehenden Krypto-Dokumentation des Vertragspartners. Im Rahmen dieser Analyse identifiziert der Auftragnehmer Problemfelder wie lückenhafte Historien, negative Salden oder fehlerhafte Klassifizierungen, um den Zustand der Dokumentation zu bewerten.
Der Doku-Check stellt lediglich eine orientierende Ersteinschätzung der vorliegenden Krypto-Dokumentation dar. Es handelt sich um keine abschließende bzw. lückenlose Prüfung.
Die Expertenprüfung, auch als „Fast Lane“ bezeichnet, ist eine kurzfristige und zeitlich begrenzte IT-Beratungsleistung des Auftragnehmers, die gezielte Unterstützung bei spezifischen Problemen der Krypto-Dokumentation oder der Nutzung von Steuertools bietet.
Der Auftragnehmer unterstützt den Vertragspartner bei der Analyse von Fehlermeldungen, der Plausibilitätsprüfung von Steuerreports oder der Interpretation von Transaktionen.
Eine vollständige Rekonstruktion, umfassende Datenbereinigung oder die Erstellung einer kompletten Krypto-Dokumentation ist nicht Teil der Expertenprüfung.
6.3 Insbesondere folgende Tätigkeiten sind explizit von der Leistungserbringung ausgeschlossen:
6.4 Der Vertragspartner wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
6.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen sowie Daten des Vertragspartners, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und dem Auftrag zu Grunde zu legen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen. Insbesondere gilt dies auch für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Daten. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Vertragspartner bekannt zu geben.
6.6 Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing).
6.7 Der Auftragnehmer kann nach freiem Ermessen Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
6.8 Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer am vereinbarten Erfüllungsort ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Der Verzug des Vertragspartners hinsichtlich einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch den Auftragnehmer unmöglich macht oder erheblich behindert, stellt einen wichtigen Grund dar und berechtigt den Auftragnehmer zum Vertragsrücktritt.
Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Auftragnehmer, behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Entgelt unter Berücksichtigung des § 1168 ABGB.
Bei berechtigtem Rücktritt des Vertragspartners sind die vom Auftragnehmer bereits erbrachten Leistungen vom Vertragspartner zu honorieren.
Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung beendigen. Der Auftragnehmer hat Anspruch entsprechenden Entgeltanspruch hinsichtlich der bereits erbrachten Leistungen.
8.1 Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der Dokumentationen und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.
8.2 Dem Vertragspartner wird das Recht zur Nutzung der Dienste und erbrachten Leistungen ausschließlich im Rahmen des Vertragsinhaltes eingeräumt. Davon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, die Krypto-Dokumentation für die Dauer der gesetzlichen bzw. steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen zu verwahren.
8.3 Der Auftragnehmer räumt dem Vertragspartner, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, hinsichtlich der Bereitstellung von Diensten oder Inhalten keine Rechte zur kommerziellen Nutzung ein. Die Bereitstellung von Diensten oder Inhalten durch den Auftragnehmer stellt keine Gewährung von Rechten oder einen Verzicht auf Rechte durch Urheber dar. Der Vertragspartner ist, sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, nicht zur Verwertung gemäß §§ 14 bis 18c UrhG berechtigt. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Immaterialgüterrechtsverletzungen des Vertragspartners.
8.4 Sofern schriftlich nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wird, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte und Nutzungen an erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Pläne, Strategien) und erbrachten sonstigen Leistungen vor. Dem Auftragnehmer stehen daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Vertrags geschaffenen Leistungen zu. Der Auftragnehmer verfügt daher an den vorgenannten Leistungen, ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß § 8.1, über das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsrecht.
8.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und ggf. Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
Mit Erbringung gelten die Dienstleistungen als übergeben und vom Vertragspartner abgenommen.
Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedient.
Der Auftragnehmer haftet für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf den adäquaten, vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen eines Personenschadens gehaftet wird.
Wie in Punkt 6.4 und 6.5 bereits ausgeführt, ist der Vertragspartner für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Krypto-Steuertool eingepflegten bzw. der an den Auftragnehmer übermittelten Daten ausschließlich verantwortlich. Kommt es infolge Unvollständigkeit und/oder Unrichtigkeit dieser Daten zur Ermittlung einer unrichtigen Bemessungsgrundlage oder Steuer, ist die diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers jedenfalls ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fehler, Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten, die auf Softwarefehlern eingesetzter Software beruhen; auch hierfür übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Verantwortung oder Haftung.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme nur für den Vertragszweck zu verwenden und ansonsten geheim zu halten. Werden dem Vertragspartner Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des Auftragnehmers bekannt, hat der Vertragspartner auch hinsichtlich dieser Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Der Vertragspartner hat dabei auch dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter bzw. Dritte, die von Seiten des Vertragspartners in das Projekt involviert werden, diese Geheimhaltungsvereinbarung einhalten.
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Änderungen seiner Anschrift und/oder E-Mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen des Auftragnehmers, die dem Vertragspartner nicht zugegangen sind, als ihm zugegangen gelten, wenn sie an die vom Vertragspartner dem Auftragnehmer zuletzt bekannt gegebene Anschrift und E-Mail-Adresse gesendet werden.
Mitteilungen an Vertragspartner können vom Auftragnehmer auch per E-Mail versendet werden, sofern der Vertragspartner dem Auftragnehmer seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat und sich nicht schriftlich gegen eine Kommunikation per E-Mail ausspricht.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Die Solvum GmbH, FN 671873z, (im Folgenden auch kurz „Auftragnehmer“ genannt) bietet Dienstleistungen im Bereich der Krypto-Dokumentation, IT-Beratung sowie der technischen Datenaufbereitung und Dateneingabe an.
Für alle Verträge betreffend Dienstleistungen und sonstigen Leistungen, welche der Auftragnehmer mit einem Vertragspartner abschließt, gelten ausschließlich diese nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichendes gilt nur als vereinbart, wenn dies schriftlich zwischen dem Auftragnehmer und dem Vertragspartner vereinbart worden ist.
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote mit dem Vertragspartner, selbst wenn diese nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen und sonstigen Leistungen an Unternehmer iSd § 1 KSchG.
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungs- oder Verkaufsbedingungen von Vertragspartnern, die beispielsweise auf Angeboten oder sonstiger Korrespondenz des Vertragspartners angeführt sind, werden nicht Bestandteil des Vertrags mit dem Auftragnehmer, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen vorab schriftlich zugestimmt. Wird im Einzelfall der Geltung abweichender Vereinbarungen schriftlich zugestimmt, so gelten die Abweichungen ausschließlich für diesen einzelnen Geschäftsfall.
Die jeweils gültige Fassung dieser AGB kann jederzeit unter tx-partner.com/agb eingesehen und abgerufen werden und steht dort außerdem zum Download zur Verfügung bzw. kann auf Anfrage übermittelt werden.
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB ausschließlich die männliche Form verwendet. Dies dient der sprachlichen Vereinfachung, umfasst jedoch gleichermaßen alle Geschlechter.
Sämtliche Angaben des Auftragnehmers zu den angebotenen Leistungen sind unverbindlich und freibleibend, insbesondere die auf der Website tx-partner.com/leistungen angebotenen Leistungen.
Verbindliche Angebote des Auftragnehmers können vom Vertragspartner ausschließlich schriftlich innerhalb der jeweiligen Angebotsfrist angenommen werden.
Die zu Angaben der jeweiligen Leistungen des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen, wie zum Beispiel Leistungsangaben etc., gelten, sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, nicht als besonders zugesicherte Eigenschaften.
Allfällige Angebote des Auftragnehmers können nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung angenommen werden. Weicht die Annahmeerklärung des Vertragspartners vom Angebot des Auftragnehmers ab, so stellt diese abweichende Annahmeerklärung des Vertragspartners ein neues Angebot dar, das vom Auftragnehmer angenommen werden kann.
Die Preise gelten für den im jeweiligen Vertrag aufgeführten Leistungsumfang. Die Beauftragung von Leistungen, die über den im Vertrag definierten Umfang hinausgehen (insbesondere Mehr- oder Sonderleistungen), wird gesondert verrechnet.
Alle Preise verstehen sich in Euro. Preisangaben sind, sofern nicht schriftlich ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
Alle angegebenen Preise sind, sofern seitens des Auftragnehmers nichts Abweichendes angegeben ist, exklusive aller Abgaben und Steuern.
Kosten von Drittanbietern hat der Vertragspartner separat zu entrichten.
Allen Preisen liegt zugrunde, dass die Leistungen kontinuierlich, unbehindert und ohne Unterbrechung ausgeführt werden können. Mehrkosten durch Behinderungen oder Unterbrechungen des kontinuierlichen Ablaufs, die vom Vertragspartner oder diesem zurechenbaren Dritten zu vertreten sind, werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
Der Vertragspartner hat dem Auftragnehmer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) bekanntzugeben. Gibt der Vertragspartner die UID-Nummer nicht oder nicht richtig bekannt oder verwendet er die UID-Nummer missbräuchlich, haftet er dem Auftragnehmer unbeschadet darüberhinausgehender Ansprüche insbesondere für die Zahlung der österreichischen Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Werden in Auftrag gegebene Leistungen durch den Vertragspartner ohne Einbindung des Auftragnehmers einseitig geändert oder abgebrochen, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Entgeltvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern dieser Abbruch oder die einseitige Änderung der Sphäre des Vertragspartners zuzurechnen ist, hat dieser dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Entgelt zu erstatten, wobei die Anrechnungsvoraussetzungen des § 1168 ABGB vollumfänglich ausgeschlossen werden. Weiters hat der Vertragspartner den Auftragnehmer bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter wegen einer/einem dem Vertragspartner zurechenbaren Änderung/Stornierung der in Auftrag gegebenen Leistungen, insbesondere von Auftragnehmern des Auftragnehmers, schad- und klaglos zu stellen.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, urheberrechtlich geschützte Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Dokumentationen, Konzepte und Strategien, ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu verwenden. Urheberrechtsverletzungen durch den Vertragspartner, insbesondere im Zusammenhang mit der unautorisierten Weitergabe oder Vervielfältigung dieser Leistungen, begründen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche zugunsten des Auftragnehmers. Der Vertragspartner hat den Auftragnehmer hinsichtlich jeglicher Ansprüche Dritter, die aus einer solchen Verletzung resultieren, vollständig schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Vertragspartner an bereits erbrachten, jedoch nicht vollends erbrachten Leistungen keinerlei Nutzungsrechte.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise zu erhöhen, sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart ist, wenn durch vom Auftragnehmer unbeeinflussbare Umstände nach dem Zeitpunkt der Anbotslegung durch den Auftragnehmer oder der Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer: (a) Subdienstleister ihre Preise für die zur Ausführung notwendigen Subdienstleistungen erhöhen; diese Erhöhungen können dem Vertragspartner im vollen Umfang weiterverrechnet werden; (b) sich Löhne und Gehälter aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen erhöht haben oder sich Energiekosten oder Steuern für den Auftragnehmer erhöht haben; die Erhöhung erfolgt im Umfang der den Auftragnehmer treffenden Kostensteigerung.
Preiserhöhungen werden dem Vertragspartner durch ein individuell adressiertes Schreiben (allenfalls per E-Mail) unter Angabe der Umstände und Gründe der Preiserhöhung samt den sich daraus ergebenden Änderungen durch den Auftragnehmer mitgeteilt.
Das vereinbarte Entgelt des Auftragnehmers ist jeweils mit Rechnungslegung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Barauslagen unverzüglich an den Vertragspartner weiter zu verrechnen, welche ebenfalls mit Rechnungslegung fällig sind.
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe gem. § 456 UGB. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleibt davon unberührt.
Der Auftragnehmer und der Vertragspartner vereinbaren für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Zahlung nicht ordnungsgemäß nachkommt, dass zusätzlich zu den gesetzlichen Verzugszinsen, Zinseszinsen gem. § 1000 Abs 2 ABGB fällig werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die sofortige Zahlung zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, sobald Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet erscheint.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Vertragspartner abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht), und ist berechtigt, Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu verlangen oder nach Festsetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung durch den Vertragspartner bleibt davon unberührt.
Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust).
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Vertragspartners wurde vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt.
Vom Auftragnehmer gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge, Skonti) verfallen auch rückwirkend zur Gänze für den gesamten Auftrag, wenn der Vertragspartner mit einer Zahlung auch nur einer Teil-, Schluss- oder sonstigen Rechnung in Verzug gerät. Die Inanspruchnahme von Skonti setzt voraus, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden und diese nicht bereits wie vorhin festgelegt verfallen sind.
Unrechtmäßig vorgenommene Preisabzüge durch den Vertragspartner führen auch rückwirkend zum Verlust des gesamten Skontos und aller sonstigen Preisnachlässe für den gesamten Auftrag oder Teilleistungen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen abzurechnen und entsprechende Teilrechnungen zu legen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen zu legen, wenn die erbrachten, noch nicht abgerechneten Leistungen EUR 1.000,00 netto überschreiten. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen gleichermaßen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, elektronische Rechnungen gemäß § 11 Abs 2 UStG auszustellen und dem Vertragspartner diese auch in elektronischer Form (insbesondere per E-Mail) an eine vom Vertragspartner bekanntgegebene Adresse zu übermitteln. Der Vertragspartner erklärt sich mit der Ausstellung von elektronischen Rechnungen und der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form einverstanden.
Die Leistungsfristen und Termine werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung an den Vertragspartner.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vereinbarte Leistungstermine zu verschieben bzw. Fristen für die Leistungserbringung zu verlängern, wenn eine Einhaltung der Termine für den Auftragnehmer unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wird und der Umstand nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegt. Dies gilt insbesondere für Arbeitskonflikte, Brand, Krieg, Streik, Pandemie, Umweltkatastrophen etc. Dies gilt auch, wenn derartige unvorhergesehene Hindernisse und Umstände bei Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers eintreten.
Führen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände dazu, dass der Auftragnehmer nicht alle offenen Aufträge fristgerecht erfüllen kann (objektiver Verzug), so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Fremdleistungen in Anspruch zu nehmen.
Leistungen sind am vereinbarten Erfüllungsort zu erbringen. Wurde kein besonderer Erfüllungsort vereinbart, gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für digitale Dienstleistungen gilt als Erfüllungsort der Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag mit dem Vertragspartner oder aus einem allfälligen angenommenen Anbot. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit seitens des Auftragnehmers.
6.2 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen:
Die Krypto-Dokumentation umfasst die Rekonstruktion sowie Aufbereitung der vom Vertragspartner offengelegten oder zur Verfügung gestellten Krypto-Transaktionen. Ziel ist es, eine Datengrundlage zu schaffen, die als Basis für Steuerreports in gängigen Krypto-Steuertools dient. Dabei werden Daten aus verschiedensten Quellen zusammengeführt, bereinigt und klassifiziert.
Dieser Prozess gliedert sich in fünf wesentliche Arbeitsschritte. Zunächst erfolgt in einer Datenanalyse die Erhebung des Ist-Zustands, bei der die Qualität und Vollständigkeit der vorhandenen Unterlagen des Vertragspartners bewertet wird. Sollte sich herausstellen, dass Daten fehlen, wird der Vertragspartner unter Anleitung durch den Auftragnehmer zur Übermittlung der fehlenden Daten angehalten (Datenbeschaffung). Darauf folgt ein Datenimport, bei welchem die zuvor beigeschafften Informationen in das jeweilige Steuertool übertragen werden. Danach folgt die Datenbearbeitung, wobei die ins Steuertool importierten Rohdaten aufbereitet, Lücken in der Transaktionshistorie geschlossen, Transaktionen verschiedenen Transaktionstypen zugeordnet und fehlerhafte Zuordnungen korrigiert werden. Den Abschluss bildet eine Datenkontrolle, bei der das Ergebnis der Krypto-Dokumentation überprüft wird. Bei dieser Überprüfung werden die dokumentierten Werte mit dem tatsächlichen Inhalt der Krypto-Wallets abgeglichen und doppelte Einträge oder zeitliche Ungereimtheiten korrigiert.
Der Doku-Check dient als unverbindliche Ersteinschätzung einer bestehenden Krypto-Dokumentation des Vertragspartners. Im Rahmen dieser Analyse identifiziert der Auftragnehmer Problemfelder wie lückenhafte Historien, negative Salden oder fehlerhafte Klassifizierungen, um den Zustand der Dokumentation zu bewerten.
Der Doku-Check stellt lediglich eine orientierende Ersteinschätzung der vorliegenden Krypto-Dokumentation dar. Es handelt sich um keine abschließende bzw. lückenlose Prüfung.
Die Expertenprüfung, auch als „Fast Lane“ bezeichnet, ist eine kurzfristige und zeitlich begrenzte IT-Beratungsleistung des Auftragnehmers, die gezielte Unterstützung bei spezifischen Problemen der Krypto-Dokumentation oder der Nutzung von Steuertools bietet.
Der Auftragnehmer unterstützt den Vertragspartner bei der Analyse von Fehlermeldungen, der Plausibilitätsprüfung von Steuerreports oder der Interpretation von Transaktionen.
Eine vollständige Rekonstruktion, umfassende Datenbereinigung oder die Erstellung einer kompletten Krypto-Dokumentation ist nicht Teil der Expertenprüfung.
Der Steuerberater-Service richtet sich an Kanzleien und Wirtschaftsprüfer, die Mandanten mit Krypto-Assets betreuen und hierfür eine fundierte Datengrundlage benötigen. Der Leistungsumfang entspricht dabei der Krypto-Dokumentation.
Die steuerliche Beratung verbleibt beim Steuerberater, während der Auftragnehmer lediglich die Dokumentation der Krypto-Transaktionen liefert.
6.3 Insbesondere folgende Tätigkeiten sind explizit von der Leistungserbringung ausgeschlossen:
6.4 Alle Leistungen des Auftragnehmers sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von diesem binnen fünf Werktagen ab Eingang beim Vertragspartner freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als vom Vertragspartner genehmigt.
6.5 Der Vertragspartner wird dem Auftragnehmer zeitgerecht, vollständig und laufend alle Informationen, Unterlagen und Daten zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird den Auftragnehmer von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden.
6.6 Den Vertragspartner trifft eine umfassende Aufklärungspflicht. Sollten dem Auftragnehmer im Rahmen der Datenprüfung oder -bearbeitung erhebliche Risiken nicht mitgeteilt worden sein, so ist jede Ersatzpflicht des Auftragnehmers ausgeschlossen, sofern sich ebendiese Risiken realisieren.
6.7 Ist der Vertragspartner ein Steuerberater oder eine Steuerberatungskanzlei, unterliegt dieser einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die übermittelten Unterlagen vorab eigenständig auf deren Korrektheit zu prüfen. Eine Plausibilitätsprüfung durch den Auftragnehmer findet nicht statt. Für Schäden, die aus der mangelnden Korrektheit oder fehlenden Plausibilität der bereitgestellten Unterlagen resultieren, haftet ausschließlich der Vertragspartner.
6.8 Der Auftragnehmer kann nach freiem Ermessen die Leistung an den Vertragspartner teilweise oder zur Gänze selbst ausführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen teilweise oder zur Gänze sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen und/oder derartige Leistungen teilweise oder zur Gänze substituieren („Fremdleistung“). Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vertragspartners. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Vertragspartner einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Vertrages mit dem Auftragnehmer aus wichtigem Grund.
7.1 Dem Vertragspartner wird das Recht zur Verwertung der gelieferten Dokumentationen und erbrachten Leistungen nur im Rahmen des im Vertrag beschriebenen Auftrags eingeräumt.
7.2 Sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte und Nutzungen an den von ihm gelieferten Dokumentationen, erstellten Unterlagen (insbesondere Entwürfe, Konzepte, Strategien) und erbrachten Leistungen vor. Der Auftragnehmer hat daher insbesondere alle eigentums- und immaterialgüterrechtlichen Rechte an den im Rahmen des Auftrags geschaffenen Leistungen. Der Auftragnehmer hat daher an den vorgenannten Leistungen, ausgenommen vom Recht des Vertragspartners gemäß § 7.1, das unwiderrufliche, ausschließliche sowie zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkte Werknutzungsrecht.
7.3 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Unterlagen und Werke des Auftragnehmers ausschließlich während des aufrechten Vertragsverhältnisses und für die vertraglich vorgesehenen Zwecke zu nutzen. Davon unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners, die Krypto-Dokumentation für die Dauer der gesetzlichen bzw. steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen zu verwahren.
7.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner dafür ein Entgeltanspruch zusteht. Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Vertragspartners dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf seiner Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Vertragspartner bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
7.5 Der Auftragnehmer ist weiters berechtigt, den Firmenschriftzug des Vertragspartners zu Werbe- und Marketingzwecken in Print- und Onlinemedien zu verwenden. Diese Verwendung kann vom Vertragspartner jederzeit widerrufen werden.
Besondere bzw. zugesicherte Eigenschaften werden nur dann zum Vertragsinhalt, wenn diese schriftlich vereinbart wurden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.
Mängelrügen sind binnen 14 Tagen ab Übernahme der Leistung oder Teilleistung per eingeschriebenem Brief zu erstatten, wobei auftretende Mängel vom Vertragspartner spezifiziert anzugeben sind. Der Auftragnehmer hat das Recht, die vom Vertragspartner beanstandeten Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel binnen 14 Tagen nach erfolgter Mängelrüge zu prüfen. Verweigert der Vertragspartner die Nachprüfung, so verliert er sämtliche damit verbundenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Dass ein allenfalls auftretender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe (Leistung) vorlag, ist stets vom Vertragspartner zu beweisen.
Der Vertragspartner kann aufgrund unwesentlicher Mängel die Übernahme nicht verweigern.
Ist die Beseitigung eines Mangels unmöglich oder würde dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen, kann diese vom Auftragnehmer verweigert werden. In diesem Fall kann der Vertragspartner nur Preisminderung begehren. Im Übrigen wird der Gewährleistungsbehelf der Wandlung hiermit ausdrücklich abbedungen.
Der Vertragspartner ist in keinem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder einen verhältnismäßigen, den voraussichtlichen Behebungskosten entsprechenden Anteil des Entgelts bzw. des Kaufpreises zurückzubehalten.
Sofern der Auftragnehmer Leistungen unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Vertragspartner ab. Der Vertragspartner wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
§ 933b ABGB findet keine Anwendung.
Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund. Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen bloß im Falle von Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen leichter und sonstiger grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit und sonstiger grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt sinngemäß auch betreffend die Haftung für das Verhalten von Dritten, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung vertraglicher Pflichten bedient.
Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste oder unterbliebene Einsparungen, sowie die Haftung für Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, den Verlust oder die Wiederherstellung von Daten und Programmen ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern der Schaden durch den Auftragnehmer vorsätzlich oder durch krass grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
Der Vertragspartner trägt die alleinige Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Krypto-Steuertool eingepflegten sowie der an den Auftragnehmer übermittelten Daten. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für eine unrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage oder der Steuerlast, die aus unvollständigen oder unrichtigen Datenvorgaben resultiert, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist, unabhängig von Schadensursache oder Rechtsgrund, primär mit dem Deckungsbetrag der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt. Soweit der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, beschränkt sich die Haftung auf maximal 50 % des vertraglich vereinbarten Entgelts. Bei Daueraufträgen ist die Haftung pro Kalenderjahr, in dem der Schadensfall eintritt, mit 50 % des jeweiligen Jahresentgelts gedeckelt.
Die Haftungsbeschränkung gilt pro Schadensfall. Ein einzelner Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung, ungeachtet dessen, ob die Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren eintreten. Mehrfaches, auf derselben oder einer gleichartigen Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen wird als einheitliche Pflichtverletzung gewertet, sofern die zugrunde liegenden Angelegenheiten in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ebenso gilt ein einheitlicher Schaden als ein einzelner Schadensfall, selbst wenn dieser auf mehreren unterschiedlichen Pflichtverletzungen beruht.
Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Vertragspartner von dem Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem schadensstiftenden (anspruchsbegründenden) Ereignis (Verhalten) gerichtlich geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten von Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Eine Haftung für Fehler oder hervorgerufene Schäden durch Drittanbieter-Software sowie für fehlerhafte API-Daten von Börsen ist ausgeschlossen.
Der Vertragspartner hat dem Auftragnehmer von Schadensfällen unverzüglich zu informieren und die erforderlichen Unterlagen bzw. Daten des Auftragnehmers zur Überprüfung zu übermitteln. Die Beweislast für das Vorliegen und die Höhe des Schadens obliegt dem Vertragspartner.
Für Vertragspartner, die als Steuerberater oder Steuerberatungskanzlei firmieren, gelten zusätzlich die Regelungen des Punkt 6.7.
Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach der im Einzelvertrag getroffenen Vereinbarung. Das Vertragsverhältnis endet spätestens mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen durch die Auftragnehmerin. Unabhängig davon kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.
Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer insbesondere dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aufzukündigen, (i) wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere seine Zahlungspflichten oder seine Mitwirkungspflichten trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen verletzt und den vertragskonformen Zustand nicht wieder herstellt, (ii) wenn die Ausführung, der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, oder (iii) wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird.
Wird ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen, kann dieses dem Auftragnehmer ungeachtet einer allfälligen vereinbarten Befristung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere: (i) die Verletzung der Verpflichtungen des Vertragspartners aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlungspflichten oder der Mitwirkungspflichten, (ii) der Verlust des Vertrauens in den Vertragspartner als Vertragspartner, wenn die Ausführung, der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, (iii) wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung infolge von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen, unmöglich oder für den Auftragnehmer unwirtschaftlich wird.
Die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche des Auftragnehmers bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Vertragspartner wegen Leistungsverzugs ist nur unter Setzung einer angemessenen, zumindest 4-wöchigen, Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Leistungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag kann in allen übrigen Fällen nur aus wichtigem Grund erklärt werden.
Unbeschadet weiterer Ansprüche ist der Auftragnehmer berechtigt, im Falle des berechtigten Rücktritts bzw. der Kündigung des Vertragspartners bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, soweit die Leistung vom Vertragspartner noch nicht übernommen wurde. Dem Auftragnehmer steht alternativ auch das Recht zu, die Rückstellung bereits erbrachter Leistungen zu verlangen.
Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktritts durch den Auftragnehmer ist der Auftragnehmer in allen Fällen berechtigt, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens sowie verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens sowie sonstige Ansprüche vor.
Erklärt der Vertragspartner unberechtigt den Rücktritt vom Vertrag oder erklärt er unberechtigt dessen Aufhebung, so hat der Auftragnehmer die Wahl, die Erfüllung des Vertrags oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; im letzteren Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, nach der Wahl des Auftragnehmers, ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens und verschuldensunabhängig eine Vertragsstrafe iHv 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu leisten. Verlangt der Auftragnehmer die Vertragserfüllung, ist der Auftragnehmer berechtigt, jeglichen mit dem unberechtigten Vertragsrücktritt bzw. der unberechtigten Vertragsauflösung in Zusammenhang stehenden Schaden geltend zu machen. In jedem Fall behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, sonstige, ihm zustehende, gesetzliche und vertragliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
11.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche übergebenen Informationen, Daten, Berechnungen, Berichte und Programme im Zusammenhang mit diesem Vertrag (im Folgenden auch kurz „geheime Informationen“ genannt) geheim zu halten.
11.2 Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass geheime Informationen seinen Mitarbeitern, Nutzern bzw. Dritten nur soweit offengelegt werden, als dies im Rahmen des gegenständlichen Vertragsverhältnisses notwendig ist (need to know). Der Auftraggeber wird diesen Personen im Fall der Offenlegung diese Geheimhaltungsklausel entsprechend überbinden.
11.3 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungsverpflichtung sind Informationen, die allgemein bekannt sind oder bereits vor beiderseitigem Vertragsabschluss der jeweiligen Vertragspartei bekannt waren.
11.4 Die Verpflichtung nach Punkt 11.1. besteht auch nach Kündigung des Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit fort.
Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des örtlich und sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz des Auftragnehmers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart.
Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Änderungen seiner Geschäfts- und/oder E-Mail-Adresse bekanntzugeben, widrigenfalls Erklärungen des Auftragnehmers als zugegangen gelten, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Geschäfts- und E-Mail-Adresse gesendet werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken dieser AGB.
Änderungen der AGB werden dem Vertragspartner bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Vertragspartner den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
Die Vertragssprache ist Deutsch.